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Fr 08 August 2008
IGEL > Unser Unternehmen > Rechtliche Hinweise
Die IGEL Vision
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VERKAUFS-, LIEFER- UND LIZENZBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Hard- und Softwareprodukten sowie sonstigen Leistungen, insbesondere Beratungen, Schulungen und Support der Igel Technology GmbH (nachfolgend:„IGEL“) an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und juristische Personen des privaten und öffentliches Rechts (nachfolgend: „Kunden“). Fettgedruckte Hervorhebungen in diesen Bedingungen dienen nur der besseren Orientierung des Lesers und haben keine inhaltliche Bedeutung.

(2) Diese Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Verträge von IGEL. Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden erkennt IGEL nicht an, auch wenn IGEL diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, IGEL hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. IGELs Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn IGEL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

(4) Diese Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden: Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises seitens von IGEL bedarf es hierzu nicht. Die Gültigkeit bleibt bestehen, bis von IGEL neue Bedingungen in Kraft gesetzt werden. Die wirksame Einbeziehung der neuen Bedingungen in die Geschäftsbeziehung zwischen IGEL und dem Kunden erfolgt durch einen Hinweis auf deren Geltung durch IGEL und deren Bereitstellung auf der IGEL–Website im Internet.

(5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter von IGEL nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von IGEL sind stets unverbindlich (sogenannte „invitatio ad offerendum“), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn IGEL die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder die Ware liefert. Der Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der Bestellung/in dem Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat.

(2) Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von IGEL maßgebend. Nebenabreden bedürfen stets der in § 21 Abs. 4 (Schlußbestimmungen) dieser Bedingungen bestimmten Form.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich IGEL alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Zustimmung von IGEL darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder anderweitig bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an IGEL unverzüglich zurückzusenden.

(4) Sofern für einen Auftrag Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrages und beziehen sich nicht auf gleichteilig laufende oder Anschlussgeschäfte.

§ 3 Preise

(1) Alle von IGEL genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „netto ab Werk“ i.S.v. § 21 Abs. 2 (Schlußbestimmungen) dieser Bedingungen, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.

(2) Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von IGEL in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.

(3) Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen von Lieferanten oder Währungsschwankungen, ist IGEL berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.

§ 4 Auslandgeschäfte


(1) Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms“) in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung, sofern in der Auftragsbestätigung bzw. dem bindendem Angebot von IGEL auf einen der betreffenden Terms (z.B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“ etc.) verwiesen wird.

(2) Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in den von  IGEL genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3 Abs. 1 dieser Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen). Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe
im Preis enthalten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die Abgabensätze seit der Vereinbarung erhöht haben.

(3) IGEL ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat.

§ 5 Export- und Importgenehmigungen

Von IGEL gelieferte Waren und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Kunden angegebenen Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsgegenständen - einzeln oder in integrierter Form - unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw.
des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug
von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen
die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbständig über die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/ Taunus, und nach den USBestimmungen beim US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.

II. Vertragspflichten

§ 6 Zahlung, Verzug

(1) IGELs Forderungen sind bei Lieferung des Vertragsgegenstandes oder nach Erbringung der vereinbarten Leistung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung oder Entgegennahme der Leistung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) IGEL ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von IGEL vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der  Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.

(3) IGEL behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate erfolgt stets erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Annahme solcher Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Rechnungsbetrags; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem IGEL über den Gegenwert verfügen kann.

(4) Stellt IGEL seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von IGEL an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu
dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.

(5) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 10,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von IGEL im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.

(6) Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotests oder bei Umständen, die IGEL berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen IGEL und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von IGEL gekündigt werden.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung


(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von IGEL unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne IGELs schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.

§ 8 Lieferung

(1) Die Lieferung des Vertragsgegensandes oder Erbringung sonstiger Leistungen durch IGEL erfolgt schnellstmöglich. Genannte Liefer-, Leistungszeiten/Liefer-, Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch IGEL ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager
oder, wenn die Ware ohne IGELs Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. § 9 dieser Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen) nicht vornimmt.

(2) IGEL kommt mit Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Kunde IGEL unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Lieferung durch IGEL erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch IGELs Lieferanten sowie pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden IGELs Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von IGEL) stellen kein Verschulden von IGEL dar.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von IGEL nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei IGELs Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, hat IGEL nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Liefer-, Leistungszeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs (6) Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.

(5) IGEL ist zur Teillieferung/- leistung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist IGEL berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

(6) Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung
von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht ab oder wird die Lieferung/Leistung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist IGEL berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die
Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, IGEL nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. IGEL bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von IGEL unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 9 Mitwirkungspflichten/ -obliegenheiten des Kunden

(1) Soweit für die Wirksamkeit eines Vertrages oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag
oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.

(3) IGEL ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist IGEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von drei (3) Monaten nach Vertragsschluss vor, ist IGEL ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Gefahrübergang

(1) Mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes durch IGEL zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch IGEL mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes, vgl. § 21 Abs. 2 dieser Verkaufs-, Liefer- und Lizenzbedingungen (Schlußbestimmungen), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn IGEL die Kosten
des Transportes trägt oder noch andere Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat.

(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

(3) Eine Versicherung des Lieferungsgegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt durch IGEL nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen Kosten.

(4) Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an IGEL reisen – vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Absprachen – auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt


(1) IGEL behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses  Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften (beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges, oder bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist IGEL berechtigt, die Vertragsgegenstände ohne Nachfristsetzung vom Kunden herauszuverlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch IGEL liegt
kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Der Kunde hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. IGEL ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach einmaliger Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts von IGEL beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch IGEL erlaubt.

(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten zur Sicherung der Ansprüche an IGEL ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. IGEL kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an IGEL zu übermitteln und diese ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die im (Mit-)Eigentum von IGEL stehenden
Waren auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen von IGEL den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

(6) Der Kunde hat weiterhin die Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer von IGEL autorisierten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.

(7) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden IGEL mitzuteilen und IGEL alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.

(8) Bei Verbindung des Vertragsgegenstandes, unabhängig davon ob Hard- oder Softwareprodukte, mit einem anderen zu einer einheitlichen neuen Ware, steht IGEL das Miteigentum an der neuen Ware zu. Der Miteigentumsanteil an der neuen Ware bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Ware.

(9) Erwirbt der Kunde nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum an der neuen Ware, unabhängig ob Hard- oder Software, so sind sich Kunde und IGEL bereits jetzt darüber einig, daß IGEL Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes des verbundenen Vertragsgegenstandes zum Rechnungswert der anderen Ware erhält und daß der Kunde die Ware unentgeltlich für IGEL verwahrt.

III. Mängelrechte, Rücktritt und Schadensersatz

§ 12 Mängel und Mängelrechte


(1) IGEL trägt Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.

(2) Für Angaben in beim Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen
und Katalogen übernehmen wir keine Garantie. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn IGEL diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.

(3) Werden bei einer der Gattung nach bestimmten Ware nach  Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Ware berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel des Vertragsgegenstandes dar, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt. Sofern die Änderungen bei der gelieferten Ware noch nicht berücksichtigt wurden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Umsetzung derartiger Änderungen.

(4) Aufgrund öffentlicher Äußerungen Dritter (einschließlich der Lieferanten von IGEL oder des Herstellers) haftet IGEL nicht, wenn IGEL diese Äußerung nicht kannte oder kennen musste. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch IGEL oder bezeichnete Dritte haftet IGEL nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine
Kaufentscheidung beeinflusst hat

(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und
Schäden, die entstanden sind,

  • weil auf Weisung des Kunden eine bestimmte Konstruktion oder ein bestimmtes Material des Vertragsgegenstandes gewählt wurde,
  • weil der Kunde den Vertragsgegenstand fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat,
  • weil der Kunde den Vertragsgegenstand fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat,
  • weil der Kunde die Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat,
  • weil der Kunde den Vertragsgegenstand unsachgemäß gebrauch oder überbeansprucht hat,
  • weil der Kunde Fremdteile oder Komponenten anderer Hersteller eingebaut hat, obwohl diese nicht in der Betriebsanteilung oder durch schriftliche Erklärung von IGEL genehmigt waren,
  • weil der Kunde den Vertragsgegenstand zerlegt oder verändert hat, ohne dafür IGELs Zustimmung gehabt zu haben,
  • weil der Kunde den Vertragsgegenstand fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere Sache grundsätzlich auch bestimmungsgemäß gewesen sein).

(6) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:
  • Mängel, die bei Untersuchung des Vertragsgegenstandes erkennbar sind, sind IGEL spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes und vor der) weiteren Verarbeitung / Bearbeitung / Benutzung schriftlich (möglichst unter Versendung des vorgesehenen Vordruckes von IGEL) mitzuteilen,
  • Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung des Vertragsgegenstandes nicht entdeckt werden konnten, sind IGEL innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen.
Für die Fristwahrung der Rüge genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Dabei sind die Mängel nach Kräften zu beschreiben.

(7) Beanstandungen heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes ist unstrittig oder bereits rechtskräftig festgestellt.

(8) Liegt ein Mangel des Vertragsgegenstandes vor, ist IGEL zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels, sei es durch Nacharbeit/ Nachbesserung am Vertragsgegenstand, durch Ersatz des reklamierten Teilstückes oder Lieferung einer anderen mangelfreien Sache, berechtigt. Ist eine dieser Formen der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.

(9) Im Falle der Nachbesserung erfolgt die Instandsetzung des Vertragsgegenstandes bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und Frachtkosten. Etwaige ausgetauschte Altteile werden mit dem Ausbau Eigentum von IGEL.

(10) Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt IGEL grundsätzlich keine Zollkosten und sonstigen besonderen Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Vertragsgegenstände zusammen hängen.

(11) Wird innerhalb einer vom dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, kein Nacherfüllungsversuch unternommen oder ist eine Fristsetzung
nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen, insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Kunden wäre dieses weitere Zuwarten ausnahmsweise nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur
unter den in § 14 genannten Voraussetzungen.

(12) Ergibt eine Überprüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes, dass kein Mangel vorlag, ist IGEL berechtigt, seinen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung.

(14) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

§ 13 Rücktritt


(1) Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn IGEL die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) IGEL ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von IGEL, einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.

§ 14 Schadenersatzpflicht von IGEL

(1) Eine Haftung von IGEL für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht) auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn IGEL eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Haftet IGEL aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit, ist IGELs Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen IGEL nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mußte.

(3) Haftet IGEL aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit von IGELs Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist die Haftung ferner auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Außerdem haftet IGEL in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden,  Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

(4) Der Nachweis für ein Verschulden von IGEL im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der den Schadenersatz begehrt.

(5) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, hat IGEL nicht zu vertreten, es sei denn, IGEL hat eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist offensichtlich. Zu einer Untersuchung zugelieferter Teile ist IGEL nicht verpflichtet.

(6) Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von IGEL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeitern von IGEL.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, für die er IGEL haftbar machen will, IGEL unverzüglich schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.

§ 15 Schadenersatzpflicht der Kunden

Soweit IGEL berechtigt ist, von dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ist IGEL berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt IGEL vorbehalten.

IV. Besondere Bestimmungen für Softwareprodukte

§ 16 Nutzungsumfang

(1) Der Kunde erhält das Recht, die Software ausschließlich mit oder in Verbindung mit der von IGEL hergestellten und vertriebenen Hardware, Hardware-Komponenten und Bausteinen, insbesondere Terminals, Thin Clients, Thin Client Karten und Thin Client Upgrade-Kits zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht umfaßt jede dauerhafte und vorübergehende, ganze oder teilweise Vervielfältigung (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung von in der Software enthaltenen Daten. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Software.

(3) Die Software darf nicht bearbeitet oder geändert werden. In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyrightvermerke
und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen nicht geändert werden und sind in geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software zu übernehmen.

(4) Eine Rückübersetzung des Programmcodes ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen des § 69 e des deutschen Urhebergesetzes zulässig.

§ 17 Gewährleistung/Haftung

(1) Die nachstehenden Bedingungen unter (2) bis (7) gelten ergänzend zu III. Mängelrechte, Rücktritt und Schadensersatz.

(2) Der Kunde akzeptiert, daß es nicht möglich ist, Softwareprogramme
so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen stets fehlerfrei sind. IGEL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software in allen Bereichen und Anwendungen stets ohne Unterbrechungen und geringfügiger Fehler funktioniert.

(3) IGEL gewährleistet, daß die Software die Funktionen aufweist, die in den allgemeinen Produktbeschreibungen und Katalogen ausgewiesen sind. IGEL übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Software den individuellen Anforderungen des Kunden entspricht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keine Gewährleistung für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software, soweit der Kunde nicht nachweist, daß vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

(4) Jedwede Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit und sobald der Kunde die Software nicht mit oder in Verbindung mit einer für die Software vorgesehenen IGEL-Hardware (Terminal, Thin Clients, Thin Client Karten und Thin Client Upgrade-Kits) in Betrieb nimmt.

(5) IGEL liefert die Software „wie gesehen“ und übernimmt insbesondere keine Garantie, und zwar weder ausdrücklich noch konkludent.

(6) IGEL haftet nicht für den Verlust von Daten oder deren Wiederherstellung, es sei denn, der Kunde weist nach, daß ein solcher
Datenverlust hätte nicht durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen
seitens des Kundens, mindestens die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermieden werden können.

(7) IGEL haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

V. Sonstiges

§ 18 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

(1) Soweit die gelieferten Waren und Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen der Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde IGEL von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.

(2) Bei Lieferungen des Vertragsgegenstandes ins Ausland durch IGEL, haftet IGEL hinsichtlich der in seinen Werken hergestellten Kaufgegenstände nur für Verletzung von Patenten, die in Deutschland erteilt sind, und nur insoweit, dass IGEL den Kunden in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Patentinhabern unterstützt, dem Kunden die Kosten eines Prozesses erstattet und ihn von den durch rechtskräftiges Urteil zuerkannten Schadenersatzansprüchen des Pateninhabers freistellt. Im Hinblick auf Kaufgegenstände bzw. Teile von Verkaufgegenständen die von IGEL nicht in eigenen Werken hergestellt wurden, beschränkt sich die Haftung
auf Abtretung der Ansprüche die IGEL gegen seine Lieferanten zustehen.

§ 19 Austauschteile

(1) Für die Lieferung loser Ersatz- und Zubehörteile im Austausch gegen Altteile zum besonderen vereinbarten Austauschpreis (sog. „Austauschlieferung“) gelten grundsätzlich die nachfolgenden Sonderegeln der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Altteile sind vollständig frachtfrei und kostenfrei bei IGEL anzuliefern.

(3) Wird das Austauschteil von IGEL ausgeliefert, bevor der Kunde das Altteil angeliefert hat, so berechnet IGEL anstelle des Austauschpreises zunächst den für Neuersatzteile gültigen Preis. Erst nach Eintreffen des Altteils wird dem Kunden die Differenz zwischen Neu- und Austauschpreis gutgeschrieben.

(4) Die Altteile gehen mit der Anlieferung in das Eigentum von IGEL über. Der Kunde erklärt mit der Anlieferung solcher Altteile, daß das Altteil in seinem Eigentum steht bzw. er zur Eigentumsübertragung an diesem Anteil ermächtigt ist und daß an diesem Altteil keine Rechte Dritter bestehen.

§ 20 Druck- und Prägeaufträge

(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und IGEL druckreif erklärt zurückzugeben. IGEL haftet nicht für vom Kunden zu vertretene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Kunden.

(2) Für vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages überlassene Unterlagen
wie insbesondere Filme, Klischees, Datenträger etc. (nachfolgend „Vorlagen“ genannt) ist eine Haftung ausgeschlossen. Nach Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren ist IGEL zur Vernichtung der archivierten Unterlagen ohne gesonderte Benachrichtigung des Kunden ermächtigt.

(3) Der Kunde erwirbt durch Auftragserteilung keinen Eigentumsanspruch
an den zur Herstellung von Aufdrucken, Prägungen u.ä. benötigten Werkzeugen. Nach Auftragsbeendigung erfolgt die Löschung oder Vernichtung dieser Werkzeuge durch IGEL.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist das jeweilige von IGEL in der Auftragsbestätigung benannte Werk (Betriebsstätte). Soll die Versendung nach den Vereinbarungen der Parteien von dem Werk eines Dritten aus erfolgen, ist dieses Werk der Erfüllungsort.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremen (Bundesrepublik Deutschland). IGEL seinerseits ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

(4) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausschließlichen Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (e-mail) ist nur ausreichend, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche Regel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen.

IGEL Technology GmbH, Juli 2004
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